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Grunderwerbsteuer – Erwerb von Grundstücken unter aufschiebenden Bedingungen (BFH)
Hat eine Gesellschaft ein Grundstück gekauft, so gehört es i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird. (; veröffentlicht am 7. 1. 2015).
Hintergrund:
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches
Grundstück, so unterliegt u. a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der
Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar
mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein
vereinigt werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht
in Betracht kommt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
Sachverhalt:
Der Kläger war zu 50 % am Stammkapital einer grundbes...