Begehren auf Erhöhung des festgestellten Verlustvortrags zum durch Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten i.S. § 17 EStG- Ist von keinem rückwirkenden Ereignis (hier nachträgliche AK) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszugehen, wenn das Finanzamt über den Ausgangssachverhalt (Veräußerung) keine Kenntnis hatte?
Welche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Nichtangabe des "Nullergebnisses der Veräußerung" in der Steuererklärung, wo sich ursprünglich mit den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös deckungsgleiche Beträge gegenüberstanden?