OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo LSt 1/2015

Lohnsteuer-Handbuch 2015; Betragsgrenzen von 110 € in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2015

Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2015 sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusehen. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer jedoch mehr als 110 € je teilnehmender Person, rechnen die Aufwendungen zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR 2015 nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 € je teilnehmender Person, gehören die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste entfallen, jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Zu diesen beiden Betragsgrenzen von 110 € ist im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2015 (S. 313) die Fußnote angebracht: „¹) BR-Drs. 432/14 Erhöhung der 110 Euro-Freigrenze auf 150 Euro.” Diese Fußnote geht jedoch davon aus, dass die für die Frage des Vorliegens von Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche bisherige Freigrenze von 110 € (siehe R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR 2013) ab – wie im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drs. 432/14) vorgesehen – im (neuen) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als gesetzliche Regelung der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen auf 150 € erhöht werden sollte. In Artikel 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom ( BGBl. 2014 I S. 2417) wird ab nun aber die bisherige Freigrenze nicht erhöht, sondern in unveränderter Höhe von 110 € in einen Freibetrag umgewandelt. Damit ist die vorbezeichnete Fußnote unbeachtlich und folglich auf die in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2015 beschriebenen Sachverhalte nicht anzuwenden. Ob die beiden vorbezeichneten Freigrenzen von 110 € nun auch in einen Freibetrag umgewandelt werden, ist noch nicht entschieden. Dazu ergeht ggf. ein entsprechendes BMF-Schreiben.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo LSt 1/2015

Fundstelle(n):
GAAAE-82935