Instanzenzug: S 23 AS 752/10
Gründe:
1Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der sonstigen Verfahrensakten nicht erkennbar.
2Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH selbst nicht begründet.
3Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art, die nicht anhand der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt geklärt sind (s insbesondere - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2; vgl auch - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1 und - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13) stellen könnten, ist nicht erkennbar.
4Auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen. Vielmehr hat das LSG ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG entschieden.
5Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
6Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstelle(n):
AAAAE-82830