Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes
mit dem Berufsziel Berufssoldat
Leitsatz
1. Die militärfachliche Verwendungsausbildung
eines Feldwebels des Truppendienstes der Bundeswehr, der die Absicht
hat, Berufssoldat zu werden, stellt eine Berufsausbildung i.S.d.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.
2. Die insoweit durchlaufenen
Ausbildungsabschnitte stellen eine einheitliche Berufsausbildung
dar, sodass eine Berücksichtigung für Zwecke des Kindergeldes nicht gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 417 Nr. 5 EStB 2015 S. 329 Nr. 9 XAAAE-82669
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.10.2014 - 5 K 2260/13