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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2260/13 EFG 2015 S. 417 Nr. 5

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2

Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufsziel Berufssoldat

Leitsatz

1. Die militärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes der Bundeswehr, der die Absicht hat, Berufssoldat zu werden, stellt eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

2. Die insoweit durchlaufenen Ausbildungsabschnitte stellen eine einheitliche Berufsausbildung dar, sodass eine Berücksichtigung für Zwecke des Kindergeldes nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 417 Nr. 5
EStB 2015 S. 329 Nr. 9
XAAAE-82669

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.10.2014 - 5 K 2260/13

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