Von Abhilfebescheid nach Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung und Erhebung einer Untätigkeitsklage erfasster Zeitraum
Leitsatz
1. Wurde nach der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld und der Einlegung eines Einspruchs wegen der ausstehenden Einspruchsentscheidung
eine echte Untätigkeitsklage erhoben und hat die Familienkasse nunmehr rückwirkend für einen – vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung
endenden – Zeitraum Kindergeld festgesetzt, so endet mit diesem Abhilfebescheid die Untätigkeit der Familienkasse und ist
die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt.
2. Es steht der Familienkasse frei, über Kindergeldmonate nach der Bekanntgabe des angefochtenen Ablehnungsbescheides im Rahmen
des Einspruchsverfahrens mitzuentscheiden oder auch nicht. Wenn die Entscheidung über den Einspruch nicht ausdrücklich das
Ende des von ihr geregelten Zeitraumes bestimmt, ist davon auszugehen, dass ihr Regelungszeitraum mit ihrer Bekanntgabe endet;
es kann aber auch ein früheres Ende des Regelungszeitraumes bestimmt werden.
Fundstelle(n): GAAAE-82653
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Sächsisches FG, Beschluss v. 23.12.2014 - 8 K 1344/14 (Kg)
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