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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 666/13

Gesetze: UStG § 21 Abs. 2 ZK Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2

Zollanmeldung

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Beantragung einer EORI-Nummer lässt allein keinen Rückschluss auf Einräumung einer Vertretungsmacht zu

Leitsatz

1. Kann der Einreicher einer Zollanmeldung nicht nachweisen, dass er über die notwendige Vertretungsmacht verfügte, im Namen des vermeintlichen Abgabenschuldners eine Zollanmeldung abzugeben, und kann auch keine stillschweigende Vollmachterteilung angenommen werden, gilt er als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

2. Die Beantragung der EORI-Nummer durch eine Privatperson lässt allein keinen Schluss auf die Einräumung einer Vertretungsmacht zu, da sie keinen Bezug zu einem bestimmten Einfuhrvorgang und einen bestimmten Einführer aufweist, sondern einzig und allein dem Normzweck entsprechend der Identifizierung einer Person gegenüber den Zollbehörden dient.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-82650

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.11.2014 - 7 K 666/13

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