Beantragung einer EORI-Nummer lässt allein keinen Rückschluss auf Einräumung einer Vertretungsmacht zu
Leitsatz
1. Kann der Einreicher einer Zollanmeldung nicht nachweisen, dass er über die notwendige Vertretungsmacht verfügte, im Namen
des vermeintlichen Abgabenschuldners eine Zollanmeldung abzugeben, und kann auch keine stillschweigende Vollmachterteilung
angenommen werden, gilt er als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.
2. Die Beantragung der EORI-Nummer durch eine Privatperson lässt allein keinen Schluss auf die Einräumung einer Vertretungsmacht
zu, da sie keinen Bezug zu einem bestimmten Einfuhrvorgang und einen bestimmten Einführer aufweist, sondern einzig und allein
dem Normzweck entsprechend der Identifizierung einer Person gegenüber den Zollbehörden dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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