Keine Verrechnung von „Alt”-Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Verlusten aus Wertpapiergeschäften, die der Abgeltungsteuer
unterliegen
Leitsatz
1. Der Gewinn aus Wertpapiergeschäften, der nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 11 S. 4 und 6 EStG noch nach den Regeln
der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 EStG 2008 mit der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern
ist (da die Wertpapiere vor dem angeschafft wurden), kann gem. § 20 Abs. 6 S. 2 EStG 2009 nicht mit dem Verlust
aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern ist gesondert festzustellen.
2. Die Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 S. 2 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 413 Nr. 5 MAAAE-82638
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.03.2014 - 1 K 675/12
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