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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 21 | Kinderbetreuung: Keine Vier-Monats-Grenze nach altem Recht bei Unterbrechung

Nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein bleiben bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Arbeitslosigkeit die Betreuungskosten nach dem bis zum VZ 2011 geltenden Recht auch dann absetzbar, wenn die Unterbrechung länger als vier Monate dauert. Es genüge, wenn die Aufwendungen im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Dies sei auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Ein anhängiges Verfahren zu Kinderbetreuungskosten haben wir als Nächstes für Sie ausgewählt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 ist der Abzug von Betreuungskosten für Kinder stark vereinfacht worden. Diese können nach aktuellem Recht generell bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuermindernd berücksichtigt werden. Auf die persönlichen Voraussetzungen bei den Eltern kommt es nicht mehr an. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Betreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist allerdings nicht mehr möglich. Der Abzug erfolgt nunmehr einheitlich als Sonderausgaben.

Ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, das wir Ihnen nun vorstellen, ist noch zum alten Recht ergangen. Es ...

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