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BSG Beschluss v. - B 2 U 247/14 B

Instanzenzug:

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am zugestellten mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom , welches am beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Im Übrigen ist die Beschwerde auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für den Kläger am endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 SGG), - mithin verspätet - beim BSG eingegangen.

4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAE-82392