BSG Beschluss v. - B 4 AS 132/14 B

Instanzenzug: S 32 AS 3406/11

Gründe:

I

1Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2010 bis August 2010, in welchem der 1953 geborene Kläger mit der 1957 geborenen A W (im Folgenden: A.W.) in einem - je zu 1/2 in ihrem Eigentum stehenden - Einfamilienhaus lebte. Im streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte dem Kläger für Februar 825,65 Euro, für März 791,65 Euro, für April 724,81 Euro, für Mai 741,15 Euro, für Juni 702,65 Euro jeweils zuzüglich Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung "mit Regelleistung von 100 %, Zuschlag nach § 24 SGB II a.F. und ohne Anrechnung von Einkommen" (so die Feststellungen des LSG). Für Juli und August 2010 bewilligte er jeweils 658,12 Euro "mit Regelleistung von 100 %, Zuschlag nach § 24 SGB II a.F. und ohne Anrechnung von Einkommen". Bei seinen Bewilligungen für den streitigen Zeitraum wurde für die Monate Juli und August 2010 eine Teilaufhebung und Erstattung von je 131,12 Euro wegen einer Heizstromrückzahlung vom zugrunde gelegt (Bescheide vom und ; Widerspruchsbescheid vom ).

2Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Es ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Aufwendungen zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten (Ansparungen auf Bausparverträge) keine vom Beklagten zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung seien. Der Kläger könne nur geringere ("90 %-Regelleistung") beanspruchen, weil sich aus zahlreichen Indizien ergebe, dass er und A.W. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Für die Heizstromrückzahlung gelte § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom ).

3Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II

4Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil weder eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) noch ein Verfahrensfehler in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet sind.

5Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG darzutun, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Die Beschwerdebegründung muss auch Ausführungen enthalten, denen hinreichend klar entnommen werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

6Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht geltend, in dem - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32) werde als Rechtssatz formuliert: "Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS des SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung)." Die vom SG und LSG zusammengetragenen Indizien bezögen sich darauf, dass ein Einstands- und Verantwortungswille vorliege. Die Frage der Partnerschaft sowie des Zusammenlebens in einem Haushalt sei von den Vorinstanzen ohne Feststellungen "abgehakt" worden. Sie hätten unter Würdigung von 17 formulierten "Indizien" in ihrer Gesamtheit die positive Überzeugung gewonnen, dass er und A.W. Partner seien, die in einer auf Dauer angelegten ausschließlichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten und wechselseitig gewillt seien, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies lasse die erforderliche Trennung der Voraussetzungen vermissen, zumal sich nahezu alle Kriterien auf die Partnerschaft bzw die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bezögen und nur zwei Aspekte der subjektiven Vermutensregelung zugeordnet werden könnten.

7Mit diesen Darlegungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass zu der formulierten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten ist. Insbesondere hat er keinen abstrakten Rechtssatz aus den vorinstanzlichen Entscheidungen so bezeichnet, dass eine Divergenz erkennbar wird. Nicht ausreichend für deren Darlegung ist es, wenn - wie hier - auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hingewiesen wird, dass das angegriffene Urteil hiervon inhaltlich abweiche (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Vielmehr muss deutlich werden, dass das LSG von einer Entscheidung des BSG hat abweichen wollen, wogegen hier schon spricht, dass sich die Vorinstanzen bei ihrer Tatsachenwürdigung ausdrücklich auf die von dem Beschwerdeführer bezeichnete Entscheidung des - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32) bezogen haben. Der Kläger hat auch nicht hinreichend klar ein Beruhen auf der Abweichung dargetan. Die Behauptung einer nur möglichen Abweichung reicht hierfür nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 15e). Insofern hätte der Kläger sich mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen, nach der das Kopfteilprinzip auch unabhängig davon Anwendung findet, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind ( - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 18 mwN). Insofern kam - in dem hier streitigen Zeitraum - auch unabhängig von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft die Anwendung des Kopfteilprinzips für die vom LSG angenommene anteilige Berücksichtigung der Heizstromerstattung vom als Einkommen in Betracht.

8Auch Verfahrensfehler - der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung des Prinzips der Unmittelbarkeit (§ 117 SGG), des Grundsatzes einer fairen Prozessführung und der Pflicht der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 106 SGG) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; SozR 3-1500 § 73 Nr 10).

9Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das LSG die Berufung zurückgewiesen habe, ohne in den Entscheidungsgründen auf einen wesentlichen Teil der Darlegungen in seiner Berufungsbegründung einzugehen. Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausreichend bezeichnet. Das Gericht hat zwar die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist jedoch erst dann verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist ( - Juris RdNr 15; - Juris RdNr 4 mwN). Dies behauptet der Kläger jedoch nicht. Soweit er geltend macht, das Gericht habe die Aussage von A.W. zur Beendigung des Zusammenlebens bei Kennenlernen eines neuen Partners unzutreffend eingeordnet, werden Einwände gegen die Würdigung der Ergebnisse der Sachaufklärung erhoben, die jedoch nicht Gegenstand einer Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

10Als eine "Verletzung des Prinzips der Unmittelbarkeit" gemäß § 117 SGG rügt der Kläger weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht durch bloßen Verweis auf die Entscheidungsgründe des Gerichts erster Instanz dessen Beweiswürdigung zu eigen machen dürfen, ohne sich selbst durch Anhörung der Zeugin ein eigenes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit bzw der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. Als Verfahrensfehler eröffnet diese Bezugnahme auf das Erfordernis einer erneuten Anhörung von A.W. den Revisionsrechtszug nur dann, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das LSG sei einem entsprechenden Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dies behauptet der Kläger jedoch nicht. Unabhängig hiervon ist auch für die Darlegung eines Verfahrensfehlers ein Vortrag dazu erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Insofern fehlt es auch hier an einem Vortrag dazu, warum - bezogen auf den hier streitigen Zeitraum - die Ausführungen des LSG zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und A.W. Auswirkungen auf den Streit über die Höhe der SGB II-Leistungen haben können.

11In gleicher Weise ist auch mit der von dem Beschwerdeführer behaupteten "Verletzung des Grundsatzes einer fairen Prozessführung" ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet, weil nicht ausreichend dargetan ist, in welcher Weise sich die wiedergegebene Textpassage aus dem Berufungsurteil, die allgemeine Ausführungen zur Bedeutung von Indizien für die Feststellung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach dem SGB II enthält, auf den Kläger bezieht. Soweit er als "Verletzung der Pflicht der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 106 SGG)" rügt, dass die Rechtsfrage, ob § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF mit Art 3 Abs 1 GG übereinstimmt, dem BVerfG hätte vorgelegt werden müssen, ist schon kein Verfahrensfehler behauptet. Im Übrigen hätte für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und einer Vorlagepflicht an das BVerfG zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen und vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG und des BVerfG erfolgen müssen.

12Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13Die unzulässige Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

14Dem Kläger steht PKH nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

15Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
DAAAE-82385