BSG Urteil v. - B 14 AS 39/13 R

(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines hinreichend konkretisierten Überprüfungsantrages nach § 44 SGB 10 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide ohne Darlegung von Gründen - keine Pflicht des Grundsicherungsträgers zur inhaltlichen Prüfung)

Leitsatz

In Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag (§ 44 SGB 10) vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen.

Gesetze: § 96 Abs 1 SGG, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 20 SGB 10

Instanzenzug: Az: S 21 AS 1811/11 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 34 AS 116/12 Urteil

Tatbestand

1Umstritten ist die Überprüfung von Bescheiden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2Die im Jahr 1973 geborene Klägerin, ihr im Jahr 1970 geborener Ehemann und ihr im Jahr 1998 geborener Sohn bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit undatiertem, beim beklagten Jobcenter am eingegangenem Schreiben beantragte sie die "Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide". Nachdem die Klägerin trotz einer Bitte des Beklagten die zu überprüfenden Bescheide nicht näher benannt hatte, lehnte dieser eine "Prüfung der Bescheide" ab, da mangels Vortrags nicht ersichtlich sei, was für deren Unrichtigkeit spreche (Bescheid vom ). Der durch Stempelaufdruck auf diesem Bescheid erhobene, nicht näher begründete Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom ).

3Im Laufe des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie die Überprüfung begehre der Bescheide vom , , , , , , , , inklusive aller Änderungsbescheide, des Sanktionsbescheides vom , der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom , , , , , . Der Beklagte hat das Schreiben vom als neuen Überprüfungsantrag gewertet und mit weiteren Bescheiden "festgestellt", dass die vor dem wirksam gewesenen Bescheide vom , , (vom Beklagten angeführt wird das Datum ), , , , - jeweils inklusive aller Änderungsbescheide - und der Sanktionsbescheid vom einer Überprüfung wegen Verfristung nicht zugänglich seien (Bescheide vom , Widerspruchsbescheide vom ).

4Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: (1) Die aufgrund des Schreibens vom ergangenen Überprüfungsbescheide vom in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil diese den angefochtenen Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geändert oder ersetzt hätten. Letzterer setze voraus, dass die Regelungsgegenstände des früheren und des neuen Bescheides identisch seien; ein bloßer Sachzusammenhang genüge nicht. Ein Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werde nicht Gegenstand des Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Bescheid (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG> vom - B 9 SB 19/09 B). Werde ein erster Überprüfungsantrag im Hinblick auf eine mangelnde Konkretisierung der zu überprüfenden Bescheide und ein zweiter Überprüfungsantrag wegen Verfristung nach § 40 Abs 1 Satz 2, § 77 Abs 13 SGB II abgelehnt, handele es sich ebenfalls um verschiedene Regelungsgegenstände. (2) Der angefochtene Bescheid vom sei nicht rechtswidrig gewesen und im Rahmen des Vorverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom zu Recht bestätigt worden. Der Beklagte habe sich auf die Bindungswirkung seiner früheren Bescheide berufen und es mangels Vortrags der Klägerin ablehnen dürfen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn § 44 SGB X erfordere für das Eintreten in eine umfassende Sachprüfung, dass gewisse Mindestanforderungen erfüllt seien. Die Tatsache, dass die Klägerin im Klageverfahren eine Konkretisierung ihres Überprüfungsantrags nachgeschoben habe, führe nicht dazu, dass nun im Gerichtsverfahren die inhaltliche Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vorzunehmen sei. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom sei vielmehr als neuer Überprüfungsantrag zu werten.

5Mit der - vom BSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 44 SGB X durch das LSG. Insbesondere habe das LSG die Rechtmäßigkeit der von ihr im Laufe des SG-Verfahrens konkret benannten Bescheide überprüfen müssen. Dass nach heutiger Rechtslage der zu überprüfende Bescheid nicht angegeben werden müsse, folge auch aus den Überlegungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II, die ua eine Gesetzesänderung beinhalte, nach der die zu überprüfenden Bescheide zu benennen und die Beschwer zu bezeichnen seien. Nachdem das Urteil des 4. Senats des - B 4 AS 22/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 28) ergangen ist, ist die Revision aufrechterhalten worden, weil die zu überprüfenden Sachverhalte im Antrag vom angegeben worden seien und die Benennung der Bescheide nach ihrem Datum nicht erforderlich sei.

6Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, die Bescheide vom , , , , , , , , , jeweils inklusive aller Änderungsbescheide, zu ändern und höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, sowie den Sanktionsbescheid vom und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom , , , , , aufzuheben.

7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

8Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

9Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat in seinem angefochtenen Urteil vom zu Recht ihre Berufung gegen den zurückgewiesen, in dem dieses die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und die Überprüfung der im Klageverfahren von der Klägerin bezeichneten Bescheide abgewiesen hat.

101. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die genannten vorinstanzlichen Entscheidungen und der genannte Bescheid des Beklagten sowie das Überprüfungsbegehren der Klägerin, nicht aber - wie das LSG zu Recht erkannt hat - die Bescheide des Beklagten vom in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom . Denn letztere haben den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG geändert oder ersetzt.

11Voraussetzung für die Anwendung des § 96 Abs 1 SGG ist ua eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu ermitteln sind; ein bloßer Sachzusammenhang genügt nicht ( zu einem Ausgangs- und einem Überprüfungsbescheid; - SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21 mwN; - FEVS 64, 486, RdNr 14). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil in den Bescheiden vom nicht auf den früheren Bescheid vom Bezug genommen wird und in ihrer Begründung für die Ablehnung der Überprüfung der ursprünglichen Bescheide nicht auf deren mangelnde Konkretisierung abgehoben wurde, sondern auf die Verfristung des Überprüfungsantrags vom nach § 40 Abs 1 Satz 2, § 77 Abs 13 SGB II idF der Neubekanntmachung vom (BGBl I 850). Dem Bescheid vom und den Bescheiden vom liegen unterschiedliche Anträge gegenüber dem Beklagten hinsichtlich ihrer Zeitpunkte sowie Inhalte und damit unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.

122. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Aufgrund der Einverständnisse der Beteiligten konnte nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Aus den Bescheiden des Beklagten vom folgt aufgrund der unterschiedlichen Regelungsgegenstände gegenüber dem hier angefochtenen Bescheid vom nichts für das vorliegende Verfahren.

133. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil - wie das LSG zutreffend entschieden hat - der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom zu Recht die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beantragte "Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide" abgelehnt hat, auch wenn eine Benennung von Bescheiden im Laufe des anschließenden Gerichtsverfahrens erfolgt ist.

14Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt nur § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht, nach dem ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

15a) Zu den Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X hat der 4. Senat in seinem Urteil vom (- B 4 AS 22/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 28 mwN), dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Beschluss vom - B 14 AS 335/13 B), ausgeführt: Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, nach dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist. Dafür streitet auch der Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auflösen will, was jedoch nur möglich ist, wenn der Verwaltung der zu lösende Konflikt bekannt ist. Aus den von der Klägerin angeführten Überlegungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe über Gesetzesänderungen kann mangels näherer Begründungen nichts Abweichendes hergeleitet werden.

16Nach diesen Voraussetzungen hat die Klägerin mit dem am beim Beklagten eingegangenen Schreiben keinen Überprüfungsantrag gestellt, der zu einer inhaltlichen Überprüfung einzelner Verwaltungsakte führen musste. Vielmehr ist dieser Antrag zu Recht von dem Beklagten mangels Bestimmbarkeit der zu überprüfenden Verwaltungsakte abgelehnt worden. Denn die Klägerin hat die "Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide" beantragt und keinen zu überprüfenden Bescheid genau benannt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren kann ihrem Antrag aufgrund der in ihm angeführten, zu überprüfenden Umstände keine Konkretisierung entnommen werden. Die von ihr angegebenen Prüfungspunkte "Kosten der Unterkunft und Heizung" sowie "Einkommensanrechnung", insbesondere hinsichtlich des Kindergeldes, der Freibeträge und des Werbungskostenabzugs, sind nicht derart prägnant, dass aus ihnen konkrete Prüfungspunkte hinsichtlich bestimmter, einzelner Verwaltungsakte abgeleitet werden können. Sie stellen sich vielmehr in jedem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in dem diese Bedarfe anfallen oder entsprechende Einnahmen zu berücksichtigen sind.

17Dass dem nicht weiter eingeengten Antrag vom kein konkreter zu überprüfender Verwaltungsakt oder ggf bestimmte mehrere entnommen werden konnten, zeigt auch der später im Gerichts- und nun im Revisionsverfahren von der Klägerin gestellte Antrag mit der Benennung zahlreicher Bescheide, der aber immer noch unvollständig ist, wenn zB die Überprüfung des Bescheides vom "inklusive aller Änderungsbescheide" begehrt wird, weil letztere nicht konkret benannt sind und auch kein Umstand aufgeführt wird, auf den sich die Überprüfung beziehen soll.

18b) Durch diese Benennung von Bescheiden, auf die sich der am gestellte Überprüfungsantrag beziehen soll, im Schreiben vom im Laufe des Verfahrens vor dem SG wird - in Übereinstimmung mit dem Urteil des 4. Senats vom (- B 4 AS 22/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 16) - der Bescheid des Beklagten vom nicht rechtswidrig.

19Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist anhand des materiellen Rechts zu ermitteln und neben der jeweiligen Klageart vor allem von dem materiell-rechtlichen Begehren des Antragstellers oder Klägers abhängig (vgl das vom 4. Senat angeführte Urteil des 5. Senats vom - B 5 R 47/10 R - RdNr 12 mwN, das eine Änderung der Rechtslage betraf; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG Kommentar, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 67, 98; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 32 ff). Von der bekannten Faustformel "Bei reinen Anfechtungsklagen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung." gibt es zahlreiche Ausnahmen ( - SozR 3-4100 § 152 Nr 7, Juris-RdNr 21 ff; - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 26; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, aaO, § 54 RdNr 67 f, 98, 132; Castendiek in SGG Handkommentar, 4. Aufl 2012, § 54 RdNr 55 ff, 76 ff, 101, 131; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 54 RdNr 33a, 34 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VII, RdNr 97 ff; Ulmer in Hennig, SGG Kommentar mit Nebenrecht, Stand der Einzelkommentierung 2/2009, § 54 RdNr 134 ff; vgl zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl 2013, § 113 RdNr 29 ff, 217 ff).

20Zumindest in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen. Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert. Zudem erschöpft sich der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Überprüfung in dieser - einmaligen - Regelung und hat keinerlei Wirkungen für die Zukunft, in der bei einer späteren Änderung der Sachlage eine andere Beurteilung der einmal getroffenen Entscheidung gerechtfertigt sein kann. Der Betroffene kann vielmehr, so wie es die Klägerin auch durch den Überprüfungsantrag vom gemacht hat, einen erneuten Antrag stellen, über den dann aufgrund der durch diesen Antrag neuen Sachlage zu entscheiden ist.

21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:281014UB14AS3913R0

Fundstelle(n):
MAAAE-82356