Beiordnung eines Notanwalts: Bestellung nach Mandatsniederlegung wegen Meinungsverschiedenheiten über die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: § 78 ZPO, § 78b ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 544 ZPO
Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 4 U 178/13vorgehend LG Hof Az: 14 O 617/12
Gründe
I.
1Der Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten aus Amtshaftung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hat durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum verlängert. Mit Schreiben vom hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat daraufhin am beantragt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten als Notanwalt zu bestellen. Hierauf hat dieser mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt, "da zu meinem Bedauern mit dem Kläger trotz großer Anstrengungen meinerseits keine gemeinsame Basis für eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erzielen war. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, meinen Empfehlungen zu folgen, sondern verlangte in zahlreichen Telefonanrufen, Emails und Telefax-Sendungen, von ihm (teils wörtlich) vorgegebene Argumente vorzutragen, die nach meiner Einschätzung im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder sachgerecht noch erfolgversprechend sind. Er hat seine Forderungen zuletzt mit der Ankündigung verbunden, mich anderenfalls in die Haftung zu nehmen". Der Kläger hat zuletzt beantragt, ihm Rechtsanwalt Dr. M. als Notanwalt beizuordnen. Dieser hatte zuvor die Übernahme des Mandats aus Zeitgründen abgelehnt.
II.
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom - V ZR 253/13, juris Rn. 1 und vom - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2). Auslöser der Mandatsniederlegung waren hier die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und seinem (vormaligen) Prozessbevollmächtigten über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Partei hat aber keinen Anspruch auf Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden, mit den Vorstellungen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang stehenden Rechtsmittelbegründung. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim Bundesgerichtshof zuwider laufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom aaO Rn. 2; Senat aaO Rn. 12).
3Im Übrigen setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom aaO Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Zu dieser Voraussetzung verhält sich der Kläger nicht näher. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger nach der Mandatsniederlegung seines (vormaligen) Prozessbevollmächtigten noch an einen weiteren Rechtsanwalt gewandt hat.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
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Fundstelle(n):
UAAAE-82310