BGH Beschluss v. - 3 StR 391/14

Instanzenzug: BGH

Gründe

11. Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO).

22. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat.

3Der Beschwerdeführer, der erst im Rahmen der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Ausführungen zur Sachrüge macht, kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; so auch , NStZ-RR 2008, 385).

Fundstelle(n):
KAAAE-82293