§ 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht [1]
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:
eine Darstellung des Berichtszeitraums;
Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;
bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.
Fundstelle(n):
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UAAAE-82255
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .