Keine Erbschaftsteuerfreistellung wegen Familienheims bei unregelmäßigem Wohnen des Erblassers in der streitigen, hauptsächlich
von den Kindern genutzten Wohnung
Leitsatz
1. Die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Erblassers als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs.
1 Nr. 4c S. 1 ErbStG erfordert einen hauptsächlichen Wohnaufenthalt in dieser Wohnung in der Art, dass sich hier der Mittelpunkt
des familiären Lebens des Erblassers befunden hat. Besuchsweise Aufenthalte des späteren Erblassers zu Familienfesten, Geburtstagen
oder Festtagen wie Ostern und Weihnachten in einer dem Erblasser gehörenden, aber hauptsächlich von seinem Sohn und späteren
Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung begründen auch dann keine die Steuerfreistellung rechtfertigende Selbstnutzung
durch den Erblasser, wenn die Wohnung früher einmal die Hauptwohnung des Erblassers gewesen ist und wenn dort jederzeit ein
Zimmer für den Erblasser zur Verfügung gestanden hat.
2. Hat der Erblasser bedingt durch sein Alter und seinen Gesundheitszustand vor seinem Tod infolge Pflegebedürftigkeit seinen
Wohnsitz aus dem bisherigen Familienheim in ein Pflegeheim verlegt, so ist darin ein „zwingender Grund” i. S. d. § 13 Abs.
1 Nr. 4c S. 1 ErbStG zu sehen, der die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung trotz einer in der Zeit im Pflegeheim fehlenden
Selbstnutzung des Familienheims rechtfertigt.
3. Der Umstand, dass der Erblasser ausschließlich unter einer anderes Adresse, und nicht etwa unter der Adresse des vermeintlichen
Familienheims mit Wohnsitz gemeldet gewesen ist, schließt die behauptete Selbstnutzung des Familienheims zwar nicht grundsätzlich
aus, spricht jedoch als ein gewichtiges Indiz eher dagegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 11 DStRE 2016 S. 532 Nr. 9 EFG 2015 S. 238 Nr. 3 ErbBstg 2015 S. 118 Nr. 5 ErbStB 2015 S. 59 Nr. 3 UVR 2015 S. 76 Nr. 3 NAAAE-82240
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