Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbands wegen der Bezeichnung als „ehrenamtlich” in der Satzung
des Verbands nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei
Leitsatz
1. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG gehören nach der Rechtsprechung des BFH alle Tätigkeiten, die
in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise
als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Zu den „anderen Gesetzen”
kann auch die Satzung eines Sparkassenverbands als juristischer Person des öffentlichen Rechts gehören.
2. Nach § 4 AO, der für alle Steuern und damit auch das UStG gilt, ist Gesetz jede Rechtsnorm. Dazu gehören auch autonome
Satzungen als von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit
für die ihr angehörigen Personen und zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassene Bestimmungen, die sachlich auf den
jeweils bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich und personell auf die Mitglieder der Körperschaft beschränkt sind (Satzungsbefugnis).
Sie stellen kein Gesetz im formellen Sinne dar, da sie kein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und demzufolge nicht vom Normgeber
stammen.
3. Ist die Tätigkeit als Vostands- sowie als Ausschussmitglied eines Sparkassenverbands als einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts in der Satzung des Verbands ausdrücklich als „ehrenamtlich” bezeichnet, so ist bereits allein wegen dieser
„Bezeichnung” die Ehrenamtlichkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 339 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19275 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2015 S. 724 UStB 2015 S. 152 Nr. 6 IAAAE-82233
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