Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines Bankkontos
Leitsatz
1. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO.
2. Derjenige, der einem Einzelunternehmen ein Bankkonto zur Verfügung stellt und damit den Einzelunternehmer in seinem Tatplan
eingezahlte Gelder dem FA gegenüber zu verschweigen, nachhaltig unterstützt und den Erfolg der Tat als möglich in Kauf nimmt,
da ihm bewusst sei muss, dass die Einzahlungen auf dem von ihm auf seinen Namen eröffneten Konto aus Sicht eines Dritten dem
Einzelunternehmer für steuerliche Zwecke nicht mehr zugerechnet werden können, so dass eine Besteuerung der Geldeingänge nicht
gewährleistet ist, haftet gem. § 71 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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