BGH Beschluss v. - IX ZR 166/14

Insolvenzverfahren: Befugnisse des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen

Gesetze: § 55 Abs 2 S 2 InsO

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 2 U 30/13vorgehend LG Kaiserslautern Az: 4 O 229/13

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die erbrachten Zahlungen nicht die Tilgung von Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Gegenstand hatten.

3a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat. Nach der Senatsrechtsprechung ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden ist, auf den - wie im Streitfall - die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist (, BGHZ 151, 353, 357 ff). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen.

4b) Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; vom - IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 9). Das trifft hier nicht zu.

52. Soweit das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) stattgegeben hat, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. Zum einen kann sich die Beklagte nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. , BGHZ 161, 315, 322). Zum anderen ist die Deckungsanfechtung gegen die Beklagte begründet, weil die Schuldnerin eine mittelbare Zuwendung unter Einschaltung des Klägers als Leistungsmittler an die Beklagte bewirkt hat (, BGHZ 193, 129 Rn. 9).

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                      Gehrlein                         Fischer

                Grupp                         Möhring

Fundstelle(n):
QAAAE-82077