BGH Beschluss v. - 1 StR 471/14

Gründe

1Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2Jedoch war das Urteil im Maßregelausspruch dahin abzuändern, dass die gemäß § 55 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende, vom Amtsgericht VillingenSchwenningen im Strafbefehl vom angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, zu entfallen hatte, nachdem diese inzwischen durch Zeitablauf erledigt ist (vgl. u.a. ).

3Ebenso war die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für dessen Verfahren offensichtlich übersehene Kosten- und Auslagenentscheidung nachzuholen; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, nicht aber vor einer Änderung oder Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. auch , BGHSt 21, 256, 259; ; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 18).

4Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fundstelle(n):
FAAAE-82046