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FG Köln Urteil v. - 8 K 730/12 EFG 2015 S. 529 Nr. 7

Gesetze: AO § 89

Verbindliche Auskunft

Gebührenerhebung für die Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft im Organkreis

Leitsatz

1) Wird im Rahmen eines Organkreises ein einheitlicher Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowohl von dem Organträger als auch von der Organgesellschaft gestellt, ist Gebührenschuldner der jedenfalls einmal anfallenden Gebühr der Organträger.

2) Die Gebührenpflicht einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1432 Nr. 24
DStRE 2015 S. 1522 Nr. 24
EFG 2015 S. 529 Nr. 7
Ubg 2016 S. 48 Nr. 1
WAAAE-82010

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FG Köln, Urteil v. 28.10.2014 - 8 K 730/12

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