Kein sogenannter Auftragserwerb nach § 1 Abs. 2 GrEStG bei Contractual Trust Arrangement (CTA)
Leitsatz
1) § 1 Abs. 2 GrEStG erfasst solche Fälle, in denen die Einwirkungsmöglichkeiten dem rechtlichen Eigentum nahekommen und über
die Befugnisse eines Mieters oder Pächters hinausgehen.
2) Beim sog. Auftragserwerb fällt Grunderwerbsteuer sowohl für den Erwerb durch den Beauftragten als auch für den Erwerb der
Verwertungsbefugnis durch den Auftraggeber an.
3) Das im Rahmen eines Contractual Trust Arrangement (CTA) begründete Treuhandverhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen,
die für die Annahme des Übergangs der Verwertungsbefugnis auf den Treugeber im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG gegeben sein müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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