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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2249/12

Gesetze: MWStSyStRL Art. 132 Abs. 1 lit.i EWGRichtl-77/388 Art. 13 UStG § 4 Nr. 21a bb UStG § 19

Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen

Leitsatz

1. Umsätze aus dem Angebot von Kampfsportkursen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt ist im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL und die Kurse nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt werden.

2. Die Anerkennung einer Schule durch die zuständige Landesbehörde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i MWStSystRL entfaltet insoweit indizielle Wirkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 3
DStRE 2016 S. 280 Nr. 5
PAAAE-82008

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12

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