Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von
Kampfsportkursen
Leitsatz
1. Umsätze aus dem Angebot
von Kampfsportkursen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn die
private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt
ist im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL und die Kurse
nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen, sondern Kenntnisse und
Fähigkeiten vermitteln, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt
werden.
2. Die Anerkennung einer Schule
durch die zuständige Landesbehörde im Sinne des Art. 132 Abs. 1
lit. i MWStSystRL entfaltet insoweit indizielle Wirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 3 DStRE 2016 S. 280 Nr. 5 PAAAE-82008
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12
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