Veräußerung/Übertragung einer wesentlichen Beteiligung
Zeitpunkt der Wertermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch
Leitsatz
1) Die Höhe des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach den Verhältnissen im Veräußerungszeitpunkt zu
bestimmen.
2) Erlangte Sachgüter sind mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten.
3) Für die Bewertung "junger" Aktien, für die im Rahmen einer Kapitalerhöhung noch keine Börsennotierung vorliegt, kann der
Börsenkurs der bereits notierten "alten" Aktien herangezogen werden. Erst danach eintretende Kursveränderungen haben keinen
Einfluss auf die Höhe des Veräußerungserlöses; die zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entwickelten Rechtsgrundsätze finden keine
entsprechende Anwendung.
4) Einen Bewertungsabschlag rechtfertigt weder die Vereinbarung einer Haltefrist noch der Umstand, dass die zu erwerbenden
Aktien im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht existierten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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