Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009
Leitsatz
1) Zu den abziehbaren Prozesskosten für einen Zivilprozess gemäß § 33 Abs. 1 EStG in der bis einschließlich VZ 2012 geltenden
Rechtslage gehören nur Zivilprozesskosten im engeren Sinne.
2) Abziehbar sind danach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten in
der nach RVG ermittelten Höhe und ggf. Kostenerstattungsansprüche des Prozessgegners.
3) Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die zur bloßen Vorbereitung oder im Rahmen des Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem
Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht getragen werden, auch wenn sie dem Prozess förderlich sein sollten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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