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Körperschaftsteuer | Übergangsregelung zum Verlustabzug nicht verfassungswidrig
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des , BStBl 2004 II S. 468). (2) Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl 1997 I S. 2590) nach der Übergangsregelung in § 54 Abs. 6 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl 1997 I S. 3121) für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität ...