Leitsatz
Leitsatz:
Zeiten einer Berufstätigkeit in anderen Ostblockstaaten, die nach dem Rentenrecht der DDR aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen wie in der DDR zurückgelegte Zeiten zu behandeln waren, können für eine Rente nach dem SGB 6 nicht mehr angerechnet werden, wenn der Anspruch nach dem entsteht.
Gesetze: DDRVtrV Art. 1 Abs. 1 Nr. 4; DDRVtrV Art. 7 Abs. 2; DDRVtrV Art. 7 Abs. 3; DDRVtrV Art. 7 Abs. 4; DDRVtrV Art. 7 Abs. 6; EinigVtrG Art. 3; DDRUdSSRSozwVtr; SGB VI
Instanzenzug: S 17 R 560/09
Gründe:
I
1Die Klägerin begehrt eine Regelaltersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von ca 15 Beschäftigungsjahren, die sie in der Sowjetunion zurückgelegt hat.
2Sie ist am 1941 geboren. Nach ihrer Ausbildung hat sie ab August 1965 in der DDR als Lehrerin gearbeitet. Für insgesamt ca 15 Jahre (Dezember 1967 bis August 1970 sowie September 1974 bis August 1986) war sie jedoch in pädagogischen Berufen in Moskau beschäftigt; während dieser Zeiten hatte sie ihren Wohnsitz in der DDR beibehalten. Bei der Berechnung der ihr ab November 2006 gewährten Regelaltersrente hat die Beklagte die in Moskau zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
3Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Rechtsfrage: "Hat die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom (BGBl. II, 614) (WeitergeltungsVO 1991) in der Fassung der Änderungsverordnung vom (BGBl. II, 1231) (WeitergeltungsVO 1992) bereits zur Zeit ihrer Wirksamkeit (bis ) das Versicherungsleben der ehemaligen DDR-Beschäftigten mit Auslandsbezug wirksam in die Versicherungsbiografien nach westdeutschem (gesamtdeutschem) Rentenrecht überführt?"
4Diese Rechtsfrage werde von dem im Berufungsurteil angeführten - SozR 3-8100 Art 12 Nr 6) oder in anderer Rechtsprechung des BSG nicht beantwortet. Positiv beantwortet worden sei die Rechtsfrage jedoch durch das ); die gegen dieses Urteil eingelegte Revision sei jedoch vom BSG wegen anderweitiger Erledigung der Sache nicht entschieden worden. Der Rechtsmeinung des LSG Nordrhein-Westfalen habe das - widersprochen.
II
5Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
6Denn die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich klar aus Art 7 Abs 4 der - auf Grundlage von Art 3 des Einigungsvertragsgesetzes vom erlassenen - Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (DDRVtrV vom - BGBl II 614) idF der Änderungsverordnung vom (BGBl II 1231).
7Art 7 DDRVtrV in der genannten Fassung lautet wie folgt:
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Sie ist nach ihrem Außerkrafttreten noch auf Ansprüche anzuwenden, die am aufgrund der Verordnung in Verbindung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen bestanden haben.
(4) Leistungen nach dieser Verordnung in Verbindung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen sind auch den Personen zu erbringen, die sich entweder am im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem entsteht.
(5) Bei Anwendung der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verträge gilt Absatz 4 entsprechend für Personen, die sich seit dem in Bulgarien unbefristet rechtmäßig aufhalten und deren Anspruch auf Rente vor dem entsteht. Entsprechendes gilt für das Abrechnungsverfahren nach dem Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Abkommen.
(6) Diese Verordnung in Verbindung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen ist auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges anzuwenden, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
(7) Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen nicht, sofern diese Zeiten auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Verträge bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt.
8Aus Abs 4 dieser Vorschrift folgt, dass die gestellte Rechtsfrage klar mit "Nein" zu beantworten ist.
9Nach Art 1 Abs 1 Nr 4 DDRVtrV in der genannten Fassung war ua der Vertrag vom zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (GBl DDR I 1960, 453) im Beitrittsgebiet vorübergehend weiter anzuwenden, jedoch nur für die Zeit bis zum (Art 7 Abs 2 DDRVtrV). Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 3 ff des Art 7 DDRVtrV geregelt.
10Im Sinne der Fragestellung ist Abs 3 (aaO) nicht etwa dahingehend auszulegen, dass die DDRVtrV im Zeitraum ihrer Geltung "das Versicherungsleben der ehemaligen DDR-Beschäftigten mit Auslandsbezug wirksam in die Versicherungsbiografie nach westdeutschem (gesamtdeutschem) Rentenrecht überführt" hätte. Vielmehr regelt Abs 3 (aaO) für das Rentenversicherungsrecht lediglich, dass am bestehende Rentenzahlungsansprüche (Bestandsrenten) weiter bestehen bleiben. Dies folgt auch aus Abs 6 (aaO), der diese Wirkung nicht auf die laufende Bestandsrente beschränkt, sondern auf eine sich unmittelbar anschließende Folgerente ausdehnt. Der Rentenanspruch der Klägerin ist jedoch erst zum und damit weit nach dem entstanden.
11Mit der in der gestellten Rechtsfrage enthaltenen Annahme, alle Auslandszeiten von DDR-Rentenversicherten seien bereits während der Geltungsdauer der DDRVtrV wirksam in ihre "Versicherungsbiografien" nach gesamtdeutschem Rentenrecht überführt worden, ist insbesondere die Regelung in Art 7 Abs 4 DDRVtrV schlechterdings unvereinbar. Weder die Beschwerdebegründung noch das von ihr in Bezug genommene Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (vom - L 8 RJ 117/03 - Juris) setzen sich mit dem Wortlaut dieser Regelung auseinander. Hiernach sind über den Personenkreis des Abs 3 hinaus Leistungen nach der DDRVtrV iVm den in deren Art 1 genannten völkerrechtlichen Verträgen der DDR "auch" den Personen zu erbringen, die am noch keine Bestandsrentner waren, jedoch von vornherein nur solchen, deren Rentenzahlungsanspruch (im - SozR 3-8100 Art 12 Nr 6 S 84 als "Vollrecht auf Rente" bezeichnet) "vor dem entsteht" (zu dieser Grundvoraussetzung bereits - SozR 3-8000 Art 3 Nr 1 S 6). Diesen Stichtag aber hat die Klägerin um mehr als zehn Jahre verfehlt. Deshalb ist unerheblich, dass sie die erste Alternative der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung des Art 7 Abs 4 DDRVtrV erfüllt, da sie sich am Tag vor der Wiedervereinigung (am ) im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten hat.
12Art 7 Abs 5 DDRVtrV regelt lediglich Besonderheiten im Verhältnis zu Bulgarien und Ungarn (Art 1 Abs 1 Nr 1 und Nr 6 DDRVtrV); ebenso wenig ist Abs 7 (aaO) von Bedeutung für die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage.
13Das BSG hat im Urteil vom (SozR 3-8100 Art 12 Nr 6 S 84 f) zudem festgestellt, dass die Regelung des Art 7 Abs 4 DDRVtrV mit höherrangigem Recht vereinbar ist (s hierzu auch - Juris RdNr 20 ff).
14Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
GAAAE-81386