Strafzumessung bei Betäubungsmitteleinfuhr: Berücksichtigung der Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten
Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 46 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB
Instanzenzug: Az: 110 KLs 10/14
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann die Strafzumessungsentscheidung keinen Bestand haben.
3Das Landgericht hat den Beschwerdeführern bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen angelastet, dass sie sich bei den drei Taten "insgesamt mit einer großen Gesamtmenge an Rauschgift im zweistelligen Kilobereich (rund 40 kg) befasst" haben. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 645/10, StV 2013, 149). Die zuletzt erreichte Gesamtmenge der Drogeneinfuhr und des Handeltreibens war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vornherein absehbar. Auch sonst kann sie hier nicht bereits bei der Bewertung der Einzeltaten als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt werden. In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat der Gesetzgeber der im Einzelfall gehandelten beziehungsweise eingeführten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Unrechtsgewicht beigemessen. Für die Strafbemessung kommt es dabei vor allem auf die Menge der Betäubungsmittel an, die bei der Einzeltat eingeführt und mit der dort Handel getrieben wurde. Die Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend.
4Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Beschwerdeführer; die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. , der wegen einer Tat verurteilt wurde und dagegen keine Revision eingelegt hat, bleibt im Sinne von § 357 StPO unberührt.
Schmitt Krehl Eschelbach
Ott Zeng
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
OAAAE-81366