EuGH-Vorlage: Energiesteuerentlastung
für thermische Abluftbehandlung
Leitsatz
Dem
Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung
des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Frage: Steht Art. 1 RL 2003/96/EG
einer mitgliedsstaatlichen Steuerentlastung für solche Energieerzeugnisse
entgegen, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden,
oder gilt die Richtlinie für diese Energieerzeugnisse gemäß Art.
2 Abs. 4 Buchst. b) zweiter Anstrich RL 2003/96/EG nicht, weil die
Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck
ist als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei
ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck
im Sinne dieser Vorschrift handelt?
2. Frage: Ist für Energieerzeugnisse,
die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, eine Steuerentlastung
gegebenenfalls nur dann zulässig, wenn sie im Rahmen der thermischen
Abluftbehandlung auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff in ein bei
der Behandlung der Abluft entstehendes Erzeugnis eingehen?
3. Frage: Ist eine Steuerentlastung
für Energieerzeugnisse, die für thermische Abluftbehandlung verwendet
werden, ausgeschlossen, wenn die bei der Behandlung der Abluft freigesetzte
thermische Energie zum Teil auch zu Heiz- bzw. Trocknungszwecken
genutzt wird? Gilt dieser Ausschluss gegebenenfalls auch dann, wenn
für das Heizen bzw. Trocknen weniger Energie benötigt wird als die Energie,
die in der Abluft vorhanden ist und bei ihrer thermischen Behandlung freigesetzt
wird?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-81276
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 03.07.2014 - 4 K 131/12
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