Ermessensausübung bei der Festsetzung vom Verzögerungsgeld
Leitsatz
Die Festsetzung vom Verzögerungsgeld erfordert neben den zwingenden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 2b
AO eine zweifache Ermessensentscheidung der Behörde über das ob (sog. Entschließungsermessen) und die Höhe des Verzögerungsgelds.
Die Finanzbehörde ist es unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwehrt, im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens
von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten i.S.d. § 200 Abs. 1 AO - unabhängig
davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht - grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
führen muss.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2015 S. 109 KAAAE-81269
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.08.2014 - 4 K 2534/13
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