Anwendbarkeit der und
Die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option ist nach Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (, BStBl 2009 II S. 1026).
Entgegen des o. g. Abschn. im UStAE hat der _und , entschieden, dass die Option nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO noch änderbar ist. Die Anwendung der Urteile wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert.
Da noch ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH mit dem Az. XI R 40/13 zu dieser Rechtsfrage abhängig ist, können gleichgelagerte Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhen.
OFD Magdeburg v. - S 7198-21-St 243
Fundstelle(n):
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 1
XAAAE-81175