Instanzenzug: S 22 R 6182/10
Gründe:
1Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das . Er rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Seine Begründung vom genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
3Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
4Der Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: "Verstößt § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegen Art. 14 GG, Art. 3 GG?"
5Der Kläger hat schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht aufgezeigt. Er selbst weist in seiner Beschwerdebegründung auf das ) hin, in dem der Senat entschieden hat, dass die Vorschrift des § 96a Abs 3 S 3 SGB VI mit dem GG, insbesondere der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), vereinbar ist (aaO - Juris RdNr 37 ff; s auch Senatsentscheidungen vom - BSGE 101, 92 = SozR 4-2600 § 96a Nr 11, RdNr 27; vom - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 24; vom - B 13 R 130/08 R - Juris RdNr 19). Hiervon ausgehend hätte der Kläger unter substanzvoller Auseinandersetzung mit der Argumentation in dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG aufzeigen müssen, dass insoweit noch weiterhin bzw erneuter Klärungsbedarf bestehe. Hieran fehlt es. Allein die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht zur Darlegung der (weiteren) Klärungsbedürftigkeit iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht aus.
6Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im Fall des Klägers keinerlei Ausführungen.
7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
8Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
OAAAE-81100