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FG München Urteil v. - 8 K 900/13 EFG 2015 S. 131 Nr. 2

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 4, EStG § 12 Nr. 3

Interne Steuer des Europäischen Patentamtes gehört zum zu versteuernden Einkommen

Leitsatz

Die vom Europäischen Patentamt von Mitarbeitern erhobene „Interne Steuer” ist eine Steuer vom Einkommen i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG, die die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Einkünfte nicht mindert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 10
DStRE 2016 S. 329 Nr. 6
EFG 2015 S. 131 Nr. 2
ZAAAE-80788

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FG München, Urteil v. 27.06.2014 - 8 K 900/13

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