Keine grunderwerbsteuerfreie freigiebige
Zuwendung bei Übertragung von Grundbesitz an einen gemeinnützigen
Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte
Leitsatz
1a)
Unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen
regelmäßig nicht freigiebig, da davon auszugehen ist, dass sie in
diesen Fällen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handeln.
1b)
Bei der Betreuung von Kindern in Kinderkrippe, Kindergärten und
Kinderhorten handelt es sich um die Erfüllung einer kommunalen Pflichtaufgabe,
deren Übertragung nicht als freigiebig anzusehen ist.
2a)
Ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt vor, wenn der
Übernehmende infolge organisatorischer Änderungen genau die öffentlich-rechtlichen
Funktionen wahrnimmt, welche bisher der Übergebende wahrgenommen
hatte
2b)
Eine Gemeinde erfüllt mit dem Abschluss einer Vereinbarung über
die Betriebsträgerschaft für einen Kindergarten ihre Verpflichtung
aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 BayKiBiG, die nach dem Bedarfsplan erforderlichen
Kindergärten zu errichten und erforderlichenfalls zu betreiben,
so dass in diesem Fall kein Übergang öffentlicher Aufgaben vorliegt.
3.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG gilt nur für
den Erwerb durch eine "juristische Person des öffentlichen Rechts",
nicht jedoch für den Erwerb durch eine rechtsfähige Körperschaft
des privaten Rechts.
4.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung kommt auch deshalb nicht in Betracht,
da ein von einer Kommune betriebener Kindergarten nicht als Hoheitsbetrieb,
sondern als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 148 Nr. 2 UVR 2015 S. 74 Nr. 3 PAAAE-80787
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014 - 4 K 1315/12
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