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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 14094/11

Gesetze: EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO § 90 Abs. 1 S. 1AO § 90 Abs. 1 S. 2AO § 162 Abs. 1AO § 162 Abs. 2KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Gewinnerhöhungen bei der GmbH aufgrund einer rechtmäßigen Nachkalkulation als Anlass für die Annahme von vGA bei einem als Arbeitnehmer für die GmbH tätigen, mit 25 % beteiligten Gesellschafter infolge einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

Leitsatz

1. Grundsätzlich trägt für das Vorliegen einer vGA an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft das FA die objektive Beweislast. Lässt sich jedoch ein bestimmter Sachverhalt amtsseitig nicht aufklären, weil er der Verantwortungssphäre- und Sachnähe des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, reduziert sich das Beweismaß des FA und der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Hat eine GmbH ungeklärte, bar bezahlte Wareneinkäufe vorgenommen und wurde deswegen auf Ebene der GmbH eine zu Hinzuschätzungen bzw. Gewinnerhöhungen führende, finanzgerichtlich nicht beanstandete und deswegen als rechtmäßig anzusehende Nachkalkulation vorgenommen, so ist ein zu 25 % an der GmbH beteiligter, für die GmbH zwar nicht als Geschäftsführer, aber als Arbeitnehmer in erheblichem Umfang tätiger und u.a. für rechtliche Angelegenheiten der GmbH zuständiger Gesellschafter der GmbH verpflichtet, zur Aufklärung beizutragen, wozu die Gelder, die aufgrund der Nachkalkulation vorhanden gewesen sein müssen und deren Verbleib ungeklärt ist, von der GmbH verwendet worden sind.

3. Auch wenn in den Streitjahren (hier: 2000 bis 2002) zwischen Einkommensteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid grundsätzlich noch keine Bindung bestanden hat und folglich Streitigkeiten über Grund und Höhe einer Gewinnausschüttung in den jeweiligen Besteuerungsverfahren eigenständig zu entscheiden waren, muss der Gesellschafter im Rahmen seiner Einkommensteuer im Umfang seiner Beteiligungsquote eine Behandlung der Zuschätzungen auf Ebene der GmbH als vGA hinnehmen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die GmbH zumindest weiß, was bei der GmbH passiert ist und wo die streitigen Gelder verblieben sind, aber gleichwohl seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und sich au Nichtwissen beruft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GmbH-StB 2015 S. 100 Nr. 4
XAAAE-80780

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.02.2014 - 8 K 14094/11

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