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FG München | Besteuerung von im nationalen und internationalen Luftverkehr tätigen Piloten
(1) Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich enthält eine Spezialregelung für die Besteuerung von Vergütungen, die für die Tätigkeit an Bord von im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugen gezahlt werden. (2) Eine Vergütung, die aus der Tätigkeit im internationalen Flugverkehr erzielt wird, ist nach dem DBA Österreich nicht weiter aufzuteilen und unterfällt insoweit, als die Vergütung auf den österreichischen Flugstreckenanteil entfällt, nicht der Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA Österreich. (3) Nebentätigkeiten (u. a. An- und Abfahrt, S. 851Briefing, Abschlussarbeiten nach Landung, Bodenzeiten, Wartezeiten) sind der Flugtätigkeit (inländisch bzw. international) zuzurechnen, in deren Zusammenhang sie erfolgen.
Der in Deutschland ansässige Kl. war im Streitjahr 2008 für eine in Österreich ansässige ...