BGH Beschluss v. - 5 StR 253/13

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Urteil vom verworfen. Zwar liege ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO vor. Allerdings beruhe das landgerichtliche Urteil wegen der besonderen (näher beschriebenen) Verfahrenskonstellation nicht auf diesem Fehler. Mit Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2048/13) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom folgendes ausgeführt:

"Der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Das Geständnis und damit auch das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen Beruhensmaßstabs (...) kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausgeschlossen werden."

3Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-80545