Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage
zu verwenden, als tauschähnlicher Umsatz
Leitsatz
1. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Unternehmer ein fremdes Dach im eigenen Namen und auf eigene Rechnung renovieren
lässt und dafür das Recht erhält, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu verwenden.
2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung
entstanden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 4 Nr. 1 EFG 2015 S. 78 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19198 Nr. 2 UStB 2015 S. 71 Nr. 3 YAAAE-80437
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