Einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer
strukturiertes Zusammenwirken von Verkäufer und Bauunternehmer in einem Neubaugebiet ohne dass dies für den Käufer ersichtlich
ist
Leitsatz
1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird auch dann indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber
vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und
bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit lediglich geringen Abweichungen,
die den Charakter der Baumaßnahme nicht verändern, annimmt.
2. Der Umstand, dass der Bauunternehmer neben seinem Prospekt eine Preisliste hat, in der nicht allgemein die Preise für verschiedene
Reihenhaustypen angegeben, sondern die Preise für bestimmte Reihenhäuser konkreter Bauabschnitte im streitigen Neubaugebiet
nebst dem Preis des Grundstücks aufgeführt sind, spricht für ein strukturiertes Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Bauunternehmer
bei der Vermarktung des Neubaugebiets.
3. Es genügt, dass ein Zusammenwirken der Parteien, die der Veräußererseite zugerechnet werden, anhand äußerer Merkmale objektiv
festgestellt werden kann, ohne dass dies für den Grundstückserwerber erkennbar sein muss.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 49 DStRE 2016 S. 38 Nr. 1 EFG 2015 S. 64 Nr. 1 Ubg 2016 S. 106 Nr. 2 UAAAE-80434
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