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Umsatzsteuer | Kein Reverse Charge-Verfahren beim Einbau von Betriebsvorrichtungen
Das Reverse Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG gilt nicht beim Einbau oder der Montage von Betriebsvorrichtungen. Es ist nämlich nur bei Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk anwendbar. Folge: Der leistende Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer, nicht aber der Auftraggeber. Der BFH unterscheidet Bauwerke und Betriebsvorrichtungen wie folgt:
[i]Hat die Anlage eine Funktion für das Gebäude?Bauwerke sind unbeweglich und fest mit dem Boden verbunden, z. B. Gebäude, Brücken oder Straßen. Anlagen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, gehören nur dann zum Bauwerk, wenn sie für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind und damit eine Funktion für das Bauwerk selbst haben.
[i]Hat die Anlage eine eigenständige Funktion?Hingegen sind Anlagen, die in das Bauwerk eingebaut werden, als Betriebsvorrichtung anzu...