Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO und grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Erkrankung
Leitsatz
1) Eine Krankheit kann nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Krankheit plötzlich und
in einer Schwere auftritt, in der es dem Stpfl. nicht mehr zugemutet werden kann, einen Dritten mit seiner Interessenwahrnehmung
zu beauftragen.
2) Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Stpfl. ihm ausdrücklich gestellte Fragen nicht beantwortet,
oder wenn er einen Bescheid bestandskräftig werden lässt, obwohl sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags innerhalb der Einspruchsfrist
hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen entschuldigt eine Krankheit des Stpfl. diesen nur dann, wenn die Krankheit plötzlich
und unvorhersehbar eintritt oder so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrnehmung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters
möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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