Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für
außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG durch ein erst nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest
Leitsatz
1. Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG liegt gem. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB IV vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen wegen
Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
2. Der Nachweis der Berufsunfäigkeit kann auch durch ein erst Jahre nach Eintritt des Berufunfähigkeit erstelltes amtsärztliches
Attest erbracht werden, das auf ein Gutachten des Hausarztes aus der Zeit des Eintritts der Berufsunfäigkeit Bezug nimmt.
Weder § 34 Abs. 3 EStG noch die EStDV stellen erhöhte Anforderungen an die Nachweispflicht dahingehend, dass eine amtsärztliche
Bescheinigung bereits vor dem Veräußerungsvorgang erstellt werden müsste; § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ist insoweit nicht entsprechend
anwendbar.
3. Nur weil der Steuerpflichtige nach der streitigen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils noch Gesellschafter bei Personen-
und Kapitalgesellschaften ist, bei denen andere Personen die Geschäfte führen, oder diesen Gesellschaften Darlehen gibt, ist
nicht von einer für den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG schädlichen Fortführung der Berufstätigkeit auszugehen.
Insoweit unschädlich ist auch eine in einem geringen zeitliche Umfang fortgeführte Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 45 Nr. 1 NAAAE-79853
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.07.2014 - 1 K 536/08
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