Grundsätzlich umsatzsteuerlicher Regelsteuersatz für die Leistungen eines Partyservices
Zuschätzung von dem Regelsteuersatz unterliegenden Einnahmen wegen Kassenfehlbeträgen eines Partyservices
Leitsatz
1. Die Leistungen eines Partyservice (hier: Specialitäten-Catering) stellen grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegende
sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
2. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der Partyservice
lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die
Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (Anschluss an EuGH- und BFH-Rechtsprechung).
3. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Partyservices ist es unerheblich, ob der Kunde bereits im Rahmen der ursprünglichen
Vertragsverhandlung oder erst später noch weitere Leistungen bestellt hat, die mit der Speisenlieferung nicht zusammenhängen,
und in welchem quantitativen Verhältnis die Kosten der Speisenlieferung zu den Kosten zusätzlicher Dienstleistungen des Partyservices
stehen. Zusätzliche Dienstleistungen des Partyservices können auch nicht unter dem Gesichtspunkt getrennt von der Lieferung
von Speisen beurteilt werden, dass der Kunde diese zusätzlichen Leistungen auch von Dritten beziehen könnte.
4. Kassenfehlbeträge eines Partyservices berechtigen zu einer Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen, wobei der höchste Kassenfehlbetrag
zusätzlich eines Unsicherheitszuschlags angesetzt werden kann. Auch wenn bei einem Unternehmer, der wie ein Partyservice sowohl
Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als auch solche zum Regelsteuersatz erzielt, eine Aufteilung der Umsätze im Hinblick auf
die Steuersätze auch im Rahmen der Hinzuschätzung schlüssig ist, ist bei nicht gebuchten Betriebseinnahmen eine Einschätzung
dahingehend, dass vorrangig Einnahmen zum Regelsteuersatz nicht aufgezeichnet werden, von dem dem FA zuzumessenden Schätzungsrahmen
gedeckt.
Fundstelle(n): MAAAE-79849
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.05.2014 - 1 K 515/11
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