Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts regelmäßig erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft
keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Inanspruchnahme eines zahlungsunfähigen Gesellschafters
Leitsatz
1. Wird eine Kapitalgesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, so sind die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses des
Insolvenzverfahrens erfüllt.
2. Eine frühere Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts kommt nicht in Betracht, wenn zwar nach dem Bericht des Insolvenzverwalters
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Ansatz von Liquidationswerten einem Aktivvermögen von 23.800 EUR fällige Verbindlichkeiten
von 415.700 EUR gegenüberstanden, der Insolvenzverwalter jedoch davon ausging, dass „aus den umfangreichen gesellschaftsrechtlichen
Ansprüchen voraussichtlich noch weitere Beträge für die Masse generiert werden können”.
3. Der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. v. § 17 EStG erfasst nicht solche Verpflichtungen des Gesellschafters
aus dem Gesellschaftsverhältnis, die der Gesellschafter im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme wegen Zahlungsunfähigkeit nicht
erfüllen kann.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2015 S. 16 Nr. 1 IAAAE-79846
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.05.2014 - 2 K 1237/10
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