Keine Investitionszulage für den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft
Leitsatz
1. Bei einer Betriebsaufspaltung sind die Zugehörigkeitsvoraussetzungen nach dem InvZulG auch dann als erfüllt anzusehen,
wenn ein investierendes Besitzunternehmen förderungsfähige Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen überlässt, bei dem
die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
2. Die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kommen dann nicht zum Tragen, wenn das
Besitzunternehmen sich neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen unmittelbar selbst
gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es die Zulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen.
3. Die Herstellung bzw. Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer ist nicht begünstigt, wenn er zumindest
auch für die ersten Monate nach außen als Betreiber der Anlage aufgetreten ist.
4. Allein der Umstand, dass die Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgebäude errichtet wurde, führt nicht dazu, dass diese Anlage
in den Pachtgegenstand einfließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 9 Nr. 14 DStRE 2015 S. 752 Nr. 12 EFG 2014 S. 956 Nr. 11 Ubg 2015 S. 432 Nr. 7 DAAAE-79839
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