Keine Befugnis eines Hausverwalters zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen durch Erstellung von Feststellungserklärungen
und Umsatzsteuererklärungen in Bezug auf die verwalteten Objekte
Leitsatz
1. Ein Hausverwalter darf die Eigentümer der verwalteten Häuser z. B. zwar über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung
helfen, also auch die Buchführung hinsichtlich des verwalteten Vermögensbestandes erstellen, d. h. Einnahmen und Ausgaben
erfassen und zu einer Gewinnermittlung verarbeiten. Ein Immobilienmakler ist aber nicht nach § 4 Nr. 4 StBerG berechtigt,
im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausverwalter für eine verwaltete Immobilie für seine Auftraggeber geschäftsmäßige Hilfe bei
der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und Vermietung sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Objekt zu leisten. Das gilt auch dann, wenn der Hausverwalter insoweit kraft seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen
und durch seine weitgefächerte Tätigkeit eine besondere Fachkompetenz erworben hat.
2. Auch wenn der im Hinblick auf einen Testamentsvollstrecker ausgeführt hat, die
Hilfe in Steuersachen nach § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens erlaubt, sondern auch bei
Einkünften aus dem verwalteten Vermögen gestattet, und § 4 Nr.4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen, kann dies nicht dahingehend
verallgemeinert werden, dass auch ein Hausverwalter sämtliche, mit der Verwaltung des Hauses auch mittelbar zusammenhängende
steuerliche Angelegenheiten eigenverantwortlich und abschließend regeln darf.
3. Die Verwaltung eines einzelnen Vermögensgegenstandes (z. B. Grundstück) ist keine Vermögensverwaltung i. S. v. § 4 Nr.
4 StBerG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 9 DStRE 2015 S. 556 Nr. 9 EFG 2014 S. 517 Nr. 7 PAAAE-79835
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