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FG Rheinland-Pfalz 16.10.2014 4 K 1976/14, NWB 48/2014 S. 3602

Einkommensteuer | Ehescheidungskosten weiter als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit Urteil vom hat nun das FG Rheinland Pfalz entschieden, dass bei den Prozesskosten für eine Ehescheidung die oben genannten Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es für einen Steuerpflichtigen existentiell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch eine...BStBl 2011 II S. 1015

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