Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Abweisung einer Räumungsklage; Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Bestimmung des Beschwerdewertes
Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
Instanzenzug: Az: 65 S 225/13vorgehend Az: 65 S 225/13 Versäumnisurteilvorgehend AG Neukölln Az: 2 C 248/12
Gründe
11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2). Dieser beträgt hier (135 € x 42) 5.670 €.
2Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss (, NJW-RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN).
32. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger
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Fundstelle(n):
FAAAE-79497