BGH Urteil v. - 5 StR 395/14

Strafverfahren wegen schweren räuberischen Diebstahls: Betroffensein des Angeklagten auf frischer Tat

Gesetze: § 252 StGB

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 610 Js 23439/13 - 6 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 252 StGB. In dieser Hinsicht wird sie vom Generalbundesanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg.

21. Nach den landgerichtlichen Feststellungen steckte der vielfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte in einem Einkaufsmarkt Lebensmittel in seinen Rucksack und verließ das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Er begab sich - aufgrund eines fünffachen Trümmerbruchs des nunmehr u.a. mittels eines Gestells von außen stabilisierten rechten Beins humpelnd - zu einer 100 bis 150 m entfernten Haltestelle, um von dort mit dem Bus nach Hause zu fahren.

3Die Inhaberin des Marktes hatte den Diebstahl bemerkt, kurz nachdem der Angeklagte die Kasse passiert hatte. Sie nahm die Verfolgung auf, sah ihn - nachdem sie zunächst in die Tiefgarage geschaut hatte - an der Haltestelle sitzen, begab sich sofort dorthin und forderte ihn auf, das Diebesgut zurückzugeben, dann sei die Sache erledigt. Nachdem der Angeklagte zwar zwei Fächer seines Rucksacks, nicht aber das dritte, in dem sich die Lebensmittel befanden, geöffnet hatte und daraufhin vom ebenfalls an der Haltestelle wartenden    P.     zur Öffnung aufgefordert worden war, ergriff er die Flucht. Als    P.     ihn festzuhalten versuchte, schlug der Angeklagte ihm mit der Faust schmerzhaft ins Gesicht, wodurch die Lippe leicht aufplatzte. Nachdem ihm P. und die Marktinhaberin weiter gefolgt waren, holte der Angeklagte aus seinem Rucksack einen etwa 20 cm langen Schraubendreher mit angebrochenem und daher spitzem Werkzeugende, hielt diesen in Richtung des Verfolgers und sagte „Alter, lass mich in Ruhe", um sich im Besitz der entwendeten Waren zu halten. Die Drohung nahm     P.     jedoch nicht wahr.

4Nachdem ihn ein weiterer Mann hierzu aufgefordert hatte, ließ der Angeklagte den Schraubendreher los. Er wurde wenig später von der herbeigerufenen Polizei festgenommen; die Waren wurden der Marktinhaberin zurückgegeben.

52. Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Landgericht plausibel dargetan, weshalb es sich von der Beutesicherungsabsicht des Angeklagten überzeugt hat. Auch die rechtliche Würdigung erweist sich als fehlerfrei. Hierbei ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Danach hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung des schweren räuberischen Diebstahls schuldig gemacht. Insofern bedarf im Hinblick auf das Revisionsvorbringen nur Folgendes der Erörterung:

6a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Diebstahl noch nicht beendet war. Denn hierfür hätte der Angeklagte den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen bereits gefestigt und gesichert haben müssen (vgl. , BGHSt 20, 194, 196; vom - 2 StR 404/75); dies war nach den insofern maßgeblichen Umständen des Einzelfalls noch nicht geschehen (vgl. , NStZ 2001, 88, 89). Zwar hatte der Angeklagte den Einkaufsmarkt und damit den unmittelbaren Herrschaftsbereich der Bestohlenen bereits verlassen. Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin - worauf das Landgericht richtigerweise abgestellt hat - einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. , BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; siehe auch ). Hieran ändert nichts, dass bereits wenige Minuten vergangen waren, als er tatsächlich zur Herausgabe der entwendeten Lebensmittel aufgefordert wurde.

7b) Der Angeklagte war auch auf frischer Tat betroffen worden. Eine Tat ist „frisch", solange mit ihr noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. , BGHSt 28, 224, 229). Daher reicht es aus, wenn der Täter zwar den Tatort schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird (vgl. BGH, aaO S. 230; Urteil vom - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257). Ist dies - wie hier - der Fall, spielt es auch für dieses Tatbestandsmerkmal keine Rolle, wenn es zum Einsatz eines Nötigungsmittels erst kommt, nachdem der Täter verfolgt worden ist (vgl. , NJW 1952, 1026).

Basdorf                             Sander                            Dölp

                    König                              Berger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAE-79484