Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung
Gesetze: § 69 Abs 3 S 2 StGB, § 358 Abs 2 StPO
Instanzenzug: LG Bochum Az: II-8 KLs 4 Js 291/10 - 42/11
Gründe
1Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. , BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
YAAAE-79482